Artikel 179 VO (EG) 2008/450

Nichtgemeinschaftswaren

(1) Für Nichtgemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind die Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung bei der zuständigen Zollstelle und die Erfüllung der Ausgangsförmlichkeiten erforderlich.

(2) Die Artikel 104 bis 124 gelten sinngemäß für die Wiederausfuhrmitteilung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

a)
in den externen Versand übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchqueren;
b)
Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden;
c)
in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren, die unmittelbar aus einer hierfür bewilligten Lagerstätte wiederausgeführt werden.

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