Artikel 180 VO (EG) 2008/450

Summarische Ausgangsanmeldung

(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und ist eine Zollanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung nicht erforderlich, so ist nach Artikel 175 eine summarische Ausgangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

(2) Die summarische Ausgangsanmeldung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Daten für eine summarische Ausgangsanmeldung enthalten.

(3) In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Ausgangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei der elektronisch erstellten summarischen Ausgangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.

Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

(4) Die summarische Ausgangsanmeldung ist von einer der folgenden Personen abzugeben:

a)
der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist;
b)
dem Ausführer oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die unter Buchstabe a genannte Person handelt;
c)
jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.

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