Artikel 181 VO (EG) 2008/450
Änderung der summarischen Ausgangsanmeldung
Dem Antragsteller wird auf Antrag gestattet, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde
- a)
- die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will;
- b)
- festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;
- c)
- das Entfernen der Waren bereits zugelassen hat.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Ausnahmen zu Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
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