Artikel 182 VO (EG) 2008/450

Vorübergehende Ausfuhr

(1) Unbeschadet des Artikels 171 können Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und dabei von den Ausfuhrabgaben befreit werden, sofern sie wiedereingeführt werden.

(2) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel.

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