Artikel 183 VO (EG) 2008/450

Weitere Durchführungsvorschriften

(1) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme der Mitgliedstaaten sowie für die entsprechenden Komponenten der Gemeinschaft mit dem Ziel, die Zusammenarbeit durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander, zwischen den Zollbehörden und der Kommission sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern.

(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Voraussetzungen, unter denen die Kommission befugt ist, Entscheidungen zu erlassen, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften ergangene Entscheidungen — mit Ausnahme der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe c genannten Entscheidungen — zu widerrufen oder zu ändern, die von vergleichbaren Entscheidungen anderer zuständiger Behörden abweichen und dadurch die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften gefährden;
b)
alle anderen Durchführungsvorschriften, soweit erforderlich; dies gilt auch für Fälle, in denen die Gemeinschaft Verpflichtungen in Bezug auf internationale Übereinkünfte übernommen hat, die eine Anpassung des Zollkodex erfordern;
c)
die weiteren Fälle und Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen die Anwendung des Zollkodex vereinfacht werden kann,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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