Artikel 137 VO (EG) 2008/450

Aufzeichnungen

(1) Außer im Falle des Versands oder anderweitiger Regelungen in den zollrechtlichen Vorschriften müssen der Bewilligungsinhaber, der Inhaber des Verfahrens und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen.

Die Aufzeichnungen müssen den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

(2) Die Vorschriften zur Anwendung dieses Artikels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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