Artikel 136 VO (EG) 2008/450
Bewilligung
(1) Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für
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die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung;
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den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung und von Zolllagern, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der oben genannten Verfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten werden in der Bewilligung festgelegt.
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Bestimmungen zu Folgendem festgelegt werden:
- a)
- Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung;
- b)
- die Fälle, in denen die Bewilligung zu überprüfen ist;
- c)
- die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wird;
- d)
- die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist;
- e)
- gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden;
- f)
- die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen werden kann;
- g)
- die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen;
- h)
- Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten,
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Bei diesen Vorschriften wird Folgendes berücksichtigt:
- a)
- in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt;
- b)
- in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist — so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird — und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt werden sollen.
(3) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich folgenden Personen erteilt:
- a)
- Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind;
- b)
- Personen, die die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten und eine Sicherheit nach Artikel 56 für die Fälle leisten, in denen für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können;
- c)
- im Falle der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung Personen, die die Waren verwenden beziehungsweise veredeln oder ihre Verwendung oder Veredelung veranlassen.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:
- a)
- wenn die Zollbehörden in der Lage sind, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht;
- b)
- wenn die Bewilligung der Veredelung keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft beeinträchtigt (wirtschaftliche Voraussetzungen).
Die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft gelten gemäß Buchstabe b als nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass Nachweise für eine solche Beeinträchtigung vorliegen oder dass nach den zollrechtlichen Vorschriften die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.
Liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden, so wird eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 185 vorgenommen.
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für
- a)
- die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen;
- b)
- die Feststellung, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden, wobei den handels- und agrarpolitischen Maßnahmen Rechnung zu tragen ist;
- c)
- die Feststellung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.
(5) Der Bewilligungsinhaber setzt die Zollbehörden unverzüglich über alle Ereignisse in Kenntnis, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
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