Artikel 126 VO (EG) 2008/450

Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen

(1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten,

a)
wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden;
b)
wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:

i)
weil die Prüfung der Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden kann;
ii)
weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht zur Verfügung gestellt werden;
iii)
weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde;
iv)
weil die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

c)
wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden;
d)
wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten;
e)
wenn die Waren nach Artikel 127 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2) Nichtgemeinschaftswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.