Artikel 127 VO (EG) 2008/450
Aufgabe
(1) Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung können mit vorheriger Erlaubnis der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens beziehungsweise vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
(2) Durch die Aufgabe dürfen dem Staat keine Kosten entstehen. Die durch die Zerstörung oder eine sonstige Verwertung der Waren entstehenden Kosten gehen zulasten des Inhabers des Verfahrens beziehungsweise des Besitzers der Waren.
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