Artikel 129 VO (EG) 2008/450
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nichtgemeinschaftswaren, die auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft zugeführt werden sollen, sind zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
(2) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst
- a)
- die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben;
- b)
- gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben;
- c)
- die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden;
- d)
- die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr.
(3) Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.
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