Artikel 128 VO (EG) 2008/450

Durchführungsvorschriften

Die Maßnahmen zur Anwendung dieses Kapitels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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