Artikel 131 VO (EG) 2008/450

Fälle, in denen eine Befreiung der Einfuhrabgaben nicht gewährt wird

Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 130 wird nicht gewährt für

a)
Waren, die im Verfahren der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden, es sei denn, eines der folgenden Kriterien trifft zu:

i)
Die Waren befinden sich noch in demselben Zustand wie bei ihrer Ausfuhr;
ii)
die nach Artikel 134 erlassenen Vorschriften lassen eine Befreiung zu;

b)
Waren, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, es sei denn, die nach Artikel 134 erlassenen Vorschriften lassen eine Befreiung zu.

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