Artikel 132 VO (EG) 2008/450
Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren
(1) Artikel 130 gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden.
(2) Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Anmelders, sofern dieser die erforderlichen Informationen übermittelt, nach Artikel 53 Absatz 3 berechnet. Als für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebender Tag gilt der Tag der Annahme der Wiederausfuhrmitteilung.
(3) Die in Artikel 130 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe b ausgeführt wurden, nur gewährt, sofern die Überführung der Waren in die aktive Veredelung ausgeschlossen werden kann.
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