Artikel 124 VO (EG) 2008/450
Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit
(1) Entsteht durch Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, der der Zollschuld oder der die Zollschuld abdeckenden Sicherheitsleistung entspricht, entrichtet wurde.
Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gilt Unterabsatz 1 jedoch nicht für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.
Verlangen die Zollbehörden nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so erfolgt die Überlassung dieser Waren zu dem betreffenden Zollverfahren erst, wenn die Sicherheit geleistet wurde.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Ausnahmen zu Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels festlegen.
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