Artikel 123 VO (EG) 2008/450
Überlassung der Waren
(1) Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, werden die Waren von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 117 überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft wurden oder die Zollanmeldung ohne Überprüfung angenommen wurde.
Unterabsatz 1 findet ferner Anwendung, wenn die Überprüfung nach Artikel 117 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann und die Waren für die Zwecke der Überprüfung nicht mehr benötigt werden.
(2) Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand der Zollanmeldung sind.
Umfasst eine Zollanmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die jeweiligen Angaben zu den einzelnen Warenpositionen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.
(3) Werden die Waren bei einer anderen Zollstelle gestellt als derjenigen, die die Zollanmeldung angenommen hat, so tauschen die betreffenden Zollbehörden unbeschadet angemessener Kontrollen die für die Überlassung der Waren erforderlichen Angaben aus.
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