Artikel 121 VO (EG) 2008/450

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

(1) Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das Zollverfahren, zu dem diese Waren angemeldet wurden, erfüllt sind.

Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche Rechtswirkung.

(2) Die an den Waren oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, ihre Entfernung oder Zerstörung ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.