Artikel 120 VO (EG) 2008/450
Überprüfungsergebnisse
(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.
(2) Findet eine Überprüfung der Zollanmeldung nicht statt, so werden die Angaben in der Anmeldung für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.
(3) Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche Beweiskraft.
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