Artikel 119 VO (EG) 2008/450

Teilprüfung der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

(1) Wird nur ein Teil der mit einer Zollanmeldung angemeldeten Waren geprüft oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilprüfung beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Anmeldung angegebenen Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine weitere Prüfung der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilprüfung beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.

(2) Umfasst eine Zollanmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder Warenposition für die Zwecke des Absatzes 1 als gesonderte Anmeldung.

(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren fest, wie bei abweichenden Ergebnissen von Teilprüfungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfahren wird.

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