Artikel 118 VO (EG) 2008/450
Prüfung der Waren und Entnahme von Mustern und Proben
(1) Das Verbringen der Waren zum Ort der Prüfung und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Prüfung oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.
(2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Prüfung der Waren sowie gegebenenfalls der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Anmelder verlangen, dass er bei der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.
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