Artikel 117 VO (EG) 2008/450
Überprüfung der Zollanmeldung
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der von ihnen angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
- a)
- die Zollanmeldung und alle Unterlagen prüfen;
- b)
- vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen vorlegt;
- c)
- eine Prüfung der Waren vornehmen;
- d)
- Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.