Artikel 117 VO (EG) 2008/450

Überprüfung der Zollanmeldung

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der von ihnen angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden

a)
die Zollanmeldung und alle Unterlagen prüfen;
b)
vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen vorlegt;
c)
eine Prüfung der Waren vornehmen;
d)
Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.

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