Artikel 13 VO (EG) 2008/450
Antrag und Bewilligung
(1) Ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.
Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden, diesen Status, der einer Überprüfung unterliegt.
(2) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besteht aus zwei Arten von Zulassungen: der eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten — Zollvereinfachungen” und der eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten — Sicherheitserleichterungen” .
Die erste Art von Zulassung bewirkt für den Wirtschaftsbeteiligten Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften. Die zweite Art von Zulassung gewährt ihrem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen.
Beide Arten von Zulassung sind kombinierbar.
(3) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 14 und 15 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten unbeschadet von Zollkontrollen anerkannt.
(4) Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung.
(5) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten kann unter den Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe g ausgesetzt oder widerrufen werden.
(6) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
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