Artikel 14 VO (EG) 2008/450
Bewilligung des Status
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- a)
- ein Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften,
- b)
- ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,
- c)
- nachgewiesene Zahlungsfähigkeit,
- d)
- wenn ein zugelassener Wirtschaftsteilnehmer die Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,
- e)
- wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, geeignete Sicherheitsstandards.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.