Artikel 14 VO (EG) 2008/450

Bewilligung des Status

Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)
ein Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften,
b)
ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,
c)
nachgewiesene Zahlungsfähigkeit,
d)
wenn ein zugelassener Wirtschaftsteilnehmer die Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,
e)
wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, geeignete Sicherheitsstandards.

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