Artikel 15 VO (EG) 2008/450

Durchführungsvorschriften

(1) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Regeln für Folgendes festgelegt werden:

a)
die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,
b)
die Fälle, in denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen ist,
c)
die Erteilung der Bewilligungen für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte,
d)
die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Bewilligung des Status und die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist,
e)
die Art und der Umfang der Erleichterungen, die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für sicherheitsrelevante Zollkontrollen gewährt werden können,
f)
die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden,
g)
die Voraussetzungen, unter denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt oder widerrufen werden kann,
h)
die Voraussetzungen, unter denen auf die Anforderung, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein, für bestimmte Gruppen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte verzichtet werden kann,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2) Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

a)
die nach Artikel 25 Absatz 3 erlassenen Vorschriften;
b)
die gewerbliche Beteiligung an Tätigkeiten, für die die zollrechtlichen Vorschriften gelten;
c)
das Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;
d)
die Eigenschaft des Wirtschaftsbeteiligten als Inhaber einer international anerkannten, auf der Grundlage einschlägiger internationaler Übereinkünfte ausgestellten Bescheinigung.

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