Artikel 16 VO (EG) 2008/450
Allgemeine Vorschriften
(1) Beantragt eine Person bei den Zollbehörden eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so muss sie diesen Behörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen.
In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.
(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Erlass einer Entscheidung nach Absatz 1 und ihre Mitteilung an den Antragsteller unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem alle Informationen, die die Zollbehörden für diese Entscheidung benötigen, bei den genannten Behörden eingegangen sind.
Sind die Zollbehörden jedoch nicht in der Lage, diese Frist einhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um über den Antrag entscheiden zu können.
(3) Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 24 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.
(4) Vor Erlass einer den Adressaten belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe für ihre Entscheidung dem Beteiligten mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab Zustellung dieser Mitteilung laufenden Frist Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf dieser Frist wird dem Beteiligten die mit Gründen versehene Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt. Die Entscheidung muss eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 23 enthalten.
(5) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Fälle und die Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen Absatz 4 nicht gilt;
- b)
- die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Frist,
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(6) Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung erlassen haben, diese jederzeit zurücknehmen, ändern oder widerrufen, sofern sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.
(7) Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten die Absätze 3, 4 und 6 sowie die Artikel 17, 18 und 19 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen, und insbesondere für die Mitteilung einer Zollschuld nach Artikel 67 Absatz 3.
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