Artikel 17 VO (EG) 2008/450

Gemeinschaftsweite Geltung von Entscheidungen

Sofern nichts anderes beantragt wird oder bestimmt ist, gelten die aufgrund der oder verbunden mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen der Zollbehörden im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.

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