Artikel 17 VO (EG) 2008/450
Gemeinschaftsweite Geltung von Entscheidungen
Sofern nichts anderes beantragt wird oder bestimmt ist, gelten die aufgrund der oder verbunden mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen der Zollbehörden im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.
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