Artikel 18 VO (EG) 2008/450

Rücknahme begünstigender Entscheidungen

(1) Die Zollbehörden nehmen eine den Adressaten begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erlassen;
b)
der Antragsteller wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;
c)
wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.

(2) Der Adressat wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.

(3) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.

(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.

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