Artikel 19 VO (EG) 2008/450

Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen

(1) Außer in den Fällen des Artikels 18 wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder geändert, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die die ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.

(3) Der Adressat wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.

(4) Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 16 Absatz 3.

In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Adressaten erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.

(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.

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