Artikel 20 VO (EG) 2008/450
Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte
(1) Die Zollbehörden erlassen auf förmlichen Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (nachstehend „VZTA-Entscheidungen” genannt) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (nachstehend „VUA-Entscheidungen” genannt).
Ein solcher Antrag ist in den folgenden Fällen abzulehnen:
- a)
- Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren und, im Falle von VUA-Entscheidungen, unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen gestellt;
- b)
- der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der VZTA- oder VUA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.
(2) VZTA- und VUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren verbindlich.
Diese Entscheidungen sind sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird.
Die Entscheidungen sind sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.
(3) VZTA- und VUA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.
(4) Damit eine VZTA- oder VUA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass
- a)
- im Falle einer VZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen;
- b)
- im Falle einer VUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen.
(5) Abweichend von Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 18 werden VZTA- und VUA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.
(6) VZTA- und VUA-Entscheidungen werden nach Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 widerrufen.
Sie können nicht geändert werden.
(7) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 5.
(8) Unbeschadet des Artikels 19 werden die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Voraussetzungen und der Zeitpunkt, unter denen beziehungsweise zu dem die Geltungsdauer von VZTA- und VUA-Entscheidungen endet;
- b)
- die Voraussetzungen und der Zeitpunkt, unter denen beziehungsweise zu dem eine Entscheidung im Sinne des Buchstabens a noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden kann, die auf der Entscheidung beruhen und vor Ende ihrer Geltungsdauer geschlossen worden sind;
- c)
- die Voraussetzungen, unter denen die Kommission Entscheidungen treffen kann, nach denen die Mitgliedstaaten eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte, in der eine gegenüber anderen Entscheidungen zum gleichen Thema unterschiedliche verbindliche Auskunft erteilt wird, widerrufen oder ändern müssen,
nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(9) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen andere Entscheidungen über verbindliche Auskünfte zu treffen sind, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
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