Artikel 21 VO (EG) 2008/450
Anwendung von Sanktionen
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie unter anderem in einer der folgenden Formen oder in beiden Formen vorgesehen werden:
- a)
- als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,
- b)
- als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 188 Absatz 2 über die in Absatz 1 vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.
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