Artikel 22 VO (EG) 2008/450

Von einem Gericht erlassene Entscheidungen

Die Artikel 23 und 24 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, Aufhebung oder Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.