Artikel 22 VO (EG) 2008/450
Von einem Gericht erlassene Entscheidungen
Die Artikel 23 und 24 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, Aufhebung oder Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.
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