Artikel 27 VO (EG) 2008/450

Nachträgliche Kontrolle

Nach Überlassung der Waren können die Zollbehörden die Unterlagen und Daten über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der summarischen Anmeldung oder Zollanmeldung zu überzeugen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Proben nehmen.

Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.

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