Artikel 28 VO (EG) 2008/450
Innergemeinschaftliche Flüge und Seereisen
(1) Zollkontrollen und -förmlichkeiten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem innergemeinschaftlichen Flug oder einer innergemeinschaftlichen Seereise werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Förmlichkeiten vorgesehen sind.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet von
- a)
- Sicherheitskontrollen;
- b)
- Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen festgelegt wird, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Zollkontrollen und -förmlichkeiten angewendet werden können auf
- a)
-
das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck folgender Personen:
- i)
- Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Gemeinschaftsflughafen zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen weiterfliegen soll;
- ii)
- Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Gemeinschaftsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen weiterfliegt;
- iii)
- Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinander folgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem nichtgemeinschaftlichen Hafen besteht;
- iv)
- Personen an Bord eines Sportboots oder eines Sport- oder Geschäftsflugzeugs;
- b)
-
Handgepäck und aufgegebenes Gepäck,
- i)
- das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt;
- ii)
- das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist.
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