Artikel 32 VO (EG) 2008/450
Fristen
(1) In den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen dürfen nur verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden, wenn dies in den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine(1) geltenden Vorschriften Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
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