Artikel 33 VO (EG) 2008/450

Gemeinsamer Zolltarif

(1) Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.

Die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.

(2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst

a)
die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1);
b)
jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde;
c)
die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren;
d)
die in Übereinkünften der Gemeinschaft mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen;
e)
einseitig von der Gemeinschaft festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete;
f)
autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren;
g)
die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen;
h)
sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Sofern die Waren die Voraussetzungen der in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.

Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Gemeinschaft.

(5) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 3).

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