Artikel 35 VO (EG) 2008/450

Geltungsbereich

Die Artikel 36, 37 und 38 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung

a)
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und e;
b)
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind;
c)
sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.

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