Artikel 39 VO (EG) 2008/450

Präferenzieller Ursprung von Waren

(1) Damit Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 entsprechen.

(2) Im Falle von Waren, für welche die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Gemeinschaft mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete geschlossen hat, sind Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.

(3) Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Präferenzursprungsregeln.

(4) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.

(5) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 187 EG-Vertrag erlassen.

(6) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die für die Anwendung der Vorschriften nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erforderlichen Durchführungsvorschriften.

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