Artikel 40 VO (EG) 2008/450

Geltungsbereich

Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 41 bis 43 ermittelt.

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