Artikel 41 VO (EG) 2008/450
Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts
(1) Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit Maßnahmen nach Artikel 43 anzupassen ist.
(2) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.
(3) Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
-
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die
- i)
- durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder verlangt werden, oder
- ii)
- das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder
- iii)
- sich auf den Zollwert der Waren nicht wesentlich auswirken;
- b)
- der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Gegenleistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
- c)
- dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung nach Artikel 43 ist möglich;
- d)
- der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.
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