Artikel 42 VO (EG) 2008/450

Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung

(1) Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 41 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.

Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d wird auf Antrag des Anmelders umgekehrt.

(2) Der Zollwert nach Absatz 1 ist

a)
der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
b)
der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
c)
der auf den Preis je Einheit gegründete Wert, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind;
d)
der errechnete Wert.

(3) Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Gemeinschaft verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den allgemeinen Vorschriften

a)
des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
b)
des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
c)
dieses Kapitels.

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