Artikel 43 VO (EG) 2008/450

Durchführungsvorschriften

Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Folgendes fest:

a)
die Elemente, die für die Bestimmung des Zollwerts zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugefügt werden müssen oder die ausgeschlossen werden können,
b)
die Elemente, die zur Bestimmung des errechneten Werts herangezogen werden,
c)
die Methode zur Zollwertbestimmung in besonderen Fällen und im Hinblick auf Waren, für die eine Zollschuld nach Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens entsteht,
d)
alle weiteren für die Anwendung der Artikel 41 und 42 notwendigen Bedingungen, Vorschriften und Regeln.

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