Artikel 43 VO (EG) 2008/450
Durchführungsvorschriften
Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Folgendes fest:
- a)
- die Elemente, die für die Bestimmung des Zollwerts zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugefügt werden müssen oder die ausgeschlossen werden können,
- b)
- die Elemente, die zur Bestimmung des errechneten Werts herangezogen werden,
- c)
- die Methode zur Zollwertbestimmung in besonderen Fällen und im Hinblick auf Waren, für die eine Zollschuld nach Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens entsteht,
- d)
- alle weiteren für die Anwendung der Artikel 41 und 42 notwendigen Bedingungen, Vorschriften und Regeln.
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