Artikel 53 VO (EG) 2008/450
Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags
(1) Sind für in ein Zollverfahren übergeführte Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen zufrieden stellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.
Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.
(2) Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Gemeinschaft die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.
(3) Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Anmelders anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen.
(4) Ist in den zollrechtlichen Vorschriften eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d bis g, nach den Artikeln 130 bis 133 oder den Artikeln 171 bis 174 oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(1) vorgesehen, so gilt diese zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 der vorliegenden Verordnung entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1).
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