Artikel 56 VO (EG) 2008/450

Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Sicherheitsleistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden.

(2) Die Zollbehörden können vom Zollschuldner die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags sicherzustellen. Sofern dies in den einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist, kann die verlangte Sicherheit auch andere Abgaben abdecken, die nach anderen geltenden einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.

(3) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann. Die Zollbehörden können auch gestatten, dass die Sicherheit von einer anderen Person geleistet wird als von der, die dazu verpflichtet ist.

(4) Unbeschadet des Artikels 64 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung.

Die Sicherheitsleistung für eine bestimmte Zollanmeldung gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für alle darin aufgeführten oder aufgrund dieser Anmeldung überlassenen Waren, unabhängig davon, ob die Zollanmeldung richtig ist.

Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner — im Rahmen des gesicherten Betrags — zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.

(5) Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.

(6) Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit.

(7) Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(1) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet.

(8) Eine von den Zollbehörden angenommene oder genehmigte Sicherheitsleistung gilt für die Zwecke, für die sie geleistet wurde, überall im Zollgebiet der Gemeinschaft.

(9) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

die Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels;

Fälle — außer den in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehenen Fällen —, in denen keine Sicherheit verlangt wird;

Ausnahmen zu Absatz 8 dieses Artikels,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

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