Artikel 55 VO (EG) 2008/450

Ort des Entstehens der Zollschuld

(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhrmitteilung nach den Artikeln 44, 45 und 48 abgegeben wird oder an dem die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 110 Absatz 3 abzugeben ist.

In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.

Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

(2) Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, und kann der Ort nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Die Vorschriften zur Festlegung der Frist nach Unterabsatz 1, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3) Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.

(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.

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