Artikel 59 VO (EG) 2008/450

Leistung der Sicherheit

(1) Die Sicherheit kann geleistet werden

a)
durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird;
b)
durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen;
c)
durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Art der Sicherheit nach Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegt wird, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Barsicherheit oder das der Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.

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