Artikel 59 VO (EG) 2008/450
Leistung der Sicherheit
(1) Die Sicherheit kann geleistet werden
- a)
- durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird;
- b)
- durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen;
- c)
- durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Art der Sicherheit nach Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegt wird, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Barsicherheit oder das der Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.
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