Artikel 60 VO (EG) 2008/450

Wahl der Sicherheitsleistung

Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.

Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.

Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.

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