Artikel 61 VO (EG) 2008/450

Bürge

(1) Der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Dritter sein. Sofern es sich nicht um ein in der Gemeinschaft nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen sein.

(2) Der Bürge muss sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrages der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben verpflichten.

(3) Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.

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