Artikel 62 VO (EG) 2008/450
Gesamtsicherheit
(1) Die Bewilligung nach Artikel 56 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Sie sind im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig;
- b)
- sie erbringen einen Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften;
- c)
- sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sind nach Kenntnis der Zollbehörden in der Lage, ihre Verpflichtungen aus diesen Verfahren zu erfüllen.
(2) Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,
- b)
- nachgewiesene Zahlungsfähigkeit.
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
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