Artikel 63 VO (EG) 2008/450

Zusätzliche Vorschriften über die Verwendung von Sicherheitsleistungen

(1) Entsteht eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens, so finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.

(2) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 62 Absatz 2 ist nicht zulässig im Falle von Waren, für die ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht.

(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften

a)
zur Durchführung des Absatzes 2 dieses Artikels;
b)
zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Artikel 62 Absatz 2;
c)
in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit bei Waren, für die eine Gesamtsicherheit gilt und die, wie sich herausgestellt hat, Gegenstand umfangreicher Betrügereien sind.

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