Artikel 6 VO (EG) 2008/450
Datenschutz
(1) Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Außer im Falle von Artikel 26 Absatz 2 dürfen diese Informationen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.
Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.
(2) Die Übermittlung vertraulicher Daten an die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist nur im Rahmen internationaler Übereinkünfte zulässig, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
(3) Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.
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