Artikel 5 VO (EG) 2008/450

Austausch und Speicherung von Daten

(1) Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Daten, Unterlagen, Entscheidungen und Mitteilungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Daten erfolgen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Im Rahmen dieser Ausnahmen wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen anstelle des elektronischen Datenaustauschs ein Austausch auf Papierträger oder durch andere Übermittlungswege erfolgen kann, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

a)
möglicher zeitweiliger Ausfall der Computersysteme der Zollbehörden;
b)
möglicher zeitweiliger Ausfall der Computersysteme des Wirtschaftsbeteiligten;
c)
internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen, die die Verwendung von Papierunterlagen vorsehen;
d)
Reisende ohne direkten Zugang zu Computersystemen und ohne Möglichkeiten zur Übermittlung elektronischer Informationen;
e)
praktische Anforderungen, wonach Anmeldungen mündlich oder durch andere Handlungen zu erfolgen haben.

(2) Sofern anderweitig in den zollrechtlichen Vorschriften keine speziellen Maßnahmen vorgesehen sind, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Maßnahmen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)
welche Nachrichten zwischen den Zollstellen auszutauschen sind, soweit dies für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich ist,
b)
ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die nach den zollrechtlichen Vorschriften auszutauschenden Nachrichten.

Zu den Daten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gehören alle Angaben, die für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung von Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelspraktiken angewandt werden.

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